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Blutzucker-Teststreifen - wann, für wen, wie oft verordnen?

Dr. med. Edeltraud Kühle
Herausgegeben von in Diabetologie ·
Teststreifen  gelten im Bereich der Krankenversicherung als Arzneimittel und gehen  damit in die Berechnung der Arzneimittelausgaben und der Richtgrößen  ein. Bei der Verordnung muss zwischen insulin- und nichtinsulinpflichtigen Patienten unterschieden werden.

Rein medizinisch gesehen sind Blut-  und Harnzuckerteststreifen eigentlich keine Arzneimittel, sondern  Hilfsmittel, da man mit ihrer Hilfe ein Testergebnis zur Überprüfung  einer Körperfunktion herstellen kann.
Der Gesetzgeber hat aber vor  mehr als 10 Jahren die Teststreifen zu "Definitionsarzneimitteln"  ernannt. Teststreifen sind also per definitionem aus Sicht der  gesetzlichen Krankenversicherung Arzneimittel (§ 2, Abs. 2  Arzneimittelgesetz).

Über diesen  Punkt wurde schon oft und heftig diskutiert. Auch die Änderung des  Medizinproduktegesetzes vom 18. Dezember 2001 ändert daran nichts.  Teststreifen sind zwar jetzt als Medizinprodukte den in-vitro-Diagnostika zugeordnet; das Leistungsrecht des SGB wird davon aber nicht tangiert.
Obwohl Teststreifen als Arzneimittel eingestuft sind, werden sie durch § 31 SGB V, Abs. 3 ausdrücklich von der Zuzahlung befreit. Die Logik ist kaum nachzuvollziehen.
Die Kosten der Teststreifen fließen in die Berechnung des Arzneimittel-Budgets bzw. Ausgabenvolumens und der Richtgrößen ein!

Verordnung von Teststreifen

Grundsätzlich
Eine  Blutzuckerkontrolle ist medizinisch sinnvoll, wenn aufgrund der  Kontrolle unmittelbar eine Dosisanpassung des Antidiabetikums durch den  Patienten erfolgen kann bzw. der Patient Konsequenzen aus den  Ergebnissen ziehen kann, die zu einer Verbesserung der Therapie führen.  Dies ist bei Typ 2 Diabetikern, die einzig orale Antidiabetika  einnehmen, nicht der Fall und nicht notwendig.

Typ 2 - Diabetiker ohne Insulin
Für Typ 2-Diabetiker,  die lediglich mit oralen Antidiabetika und Diät behandelt werden, sind  Teststreifen von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV  auszuschließen. Der Kauf eines Blutzuckermessgerätes dient in diesem  Fall eher dazu, die persönliche Neugier zu befriedigen, und ist kein  Grund, Teststreifen zu verordnen.
Einige Diabetologen und  selbstverständlich die Hersteller von Teststreifen sehen dies anders. Es  wird argumentiert, dass ein sich selbst testender Diabetiker ganz  gleich, ob insulinpflichtig oder nicht, mit Blutzuckerselbstkontrolle  besser eingestellt ist als derjenige, der gar nichts tut oder nur  gelegentlich einmal eine Urinzuckerselbstkontrolle durchführt. Daher  wird manchmal auch bei oralen Typ 2 Diabetikern eine ein bis viermalige  Blutzuckermessung pro Woche empfohlen. Damit erhielte der Patient etwa  50 Teststreifen pro Quartal (entspricht 30 bis 60 EUR pro Quartal).
Solche Forderungen sind Ausdruck der aktuellen Diskussion über den Sinn einer straffen Blutzuckereinstellung bei Typ II-Diabetikern generell. Die Diabetes-Gesellschaften haben sich bislang noch nicht auf eine einheitliche Position in dieser Frage einigen können.

Harnzuckertest
Solange Harnzucker ausgeschieden wird, soll man seinen Blutzucker auch messen; bei Harnzuckerfreiheit genügen 2-3 Tests pro Woche. Das Behandlungsziel heißt: Kein Zucker im Urin eine Stunde nach dem Frühstück.

Insulinpflichtige Diabetiker (Typ 1 und Typ 2)
Diabetiker  unter intensivierter Insulintherapie haben durch eine regelmäßig selbst  durchgeführte Kontrolle die Möglichkeit, ihre Insulindosis dem  gemessenen Blutzuckerwert anzupassen. Testreifen müssen daher verordnet  werden.
Wie oft die Blutzuckerbestimmung nötig ist, hängt von der  Art der Therapie und der Stabilität des Stoffwechsels ab, kann aber bis  zu 5 mal am Tag erfolgen.
Neu eingestellte insulinpflichtige Diabetiker
Die  Erfahrung zeigt jedoch, dass neu auf eine intensivierte Insulintherapie  eingestellte Patienten im Laufe der Zeit die Häufigkeit ihrer  Selbstkontrollen reduzieren, da die Blutentnahme auf Dauer schmerzhaft  ist.
Außerdem sammeln die Patienten Erfahrung mit ihren  Blutzuckerwerten, so dass sich die Zahl der benötigten Teststäbchen von  allein reduziert.

Stabil eingestellte insulinpflichtige Diabetiker
In  der Frage der Blutzuckerselbstkontrolle bei stabil eingestellten  insulinpflichtigen Diabetikern, die fixe Insulindosen zweimal täglich  applizieren, wird man sich über die Häufigkeit der Selbstkontrolle  streiten können. Unstrittig ist, dass im Falle von starken  Blutzuckerschwankungen, Infekten, Stresssituationen und bei  ungewöhnlichen Befindlichkeitsschwankungen gehäufte  Blutzuckerselbstkontrollen geboten sind, auch wenn diese nicht  unmittelbar im Einzelfall zur sofortigen Dosisänderung der zugeführten  Insulinmengen führen.  
Allein wegen der Komplikationshäufigkeit der  Hypoglykämie sind auch bei stabil eingestellten insulinpflichtigen  Diabetikern ggf. tägliche postprandiale Blutzuckerkontrollen mit  Dokumentation im Diabetesausweis, ggf. auch mehrfach am Tag, angezeigt.  Hier kommt es auf die Patientenführung einerseits und die Stabilität  bzw. Instabilität der Stoffwechsellage andererseits an.
Eine ganz  fixe Regel oder eine fixe Menge pro Tag oder pro Woche lässt sich bei  diesem sehr variablen Geschehen wohl kaum festlegen.





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